Produktbeschreibung
Eine innovative Verbindung von Technologien und Dienstleistungen sind die sogenannten Telemonitoring-Dienstleistungen nieder. Hierbei betrachtet man anhand von neuen Technologien das Verhalten der Menschen und deren Umgebung und leitet daraus notwendige Aktivitäten ab. Insbesondere in der Betreuung von älteren und behinderten Menschen wird den Telemonitoring-Dienstleistungen besondere Bedeutung zugemessen. Gleichzeitig stehen Telemonitoring-Dienstleistungen im Allgemeinen noch vor der Marktphase. Einer massenhaften Anwendung stehen mehrere Diffusionshemmnisse entgegen: Probleme der Nutzerakzeptanz, technische Restriktionen, unzureichende Geschäftsmodelle und die Unterschätzung von Diffusionsrestriktionen in komplexen Systemen. Die fehlende Akzeptanz ist wiederum teilweise auf Vorbehalte gegenüber der Überwachung und Kontrolle durch eine Telemonitoring-Dienstleistung zurückzuführen. Das richtige Maß zwischen Kontrollen durch den Dienstleistungsanbieter und der Wahrung der Privatsphäre des Kunden muss getroffen werden. In dieser Arbeit werden die externe Kontrolle durch den Betreuer und die Wahrung der Privatsphäre des zu Betreuenden als berufsethische Aspekte identifiziert. Kontrolle und Privatsphäre stehen dabei in einer natürlichen Spannung zueinander: Die Übertreibung der Kontrolle ergibt Fremdbestimmung, die Übertreibung von Privatsphäre ergibt Vernachlässigung. Die Betonung von Kontrolle verringert die Privatsphäre, ebenso andersherum. Es wurden zwei Varianten der Telemonitoring-Dienstleistung entwickelt. Die beiden unterscheiden sich im Zeitpunkt, in dem Daten die Wohnung des zu Betreuenden verlassen. In Variante 1, in der die Daten die Wohnung frühzeitig verlassen, wird die externe Kontrolle des Betreuers stärker betont. In Variante 2 wird die Privatsphäre der zu betreuenden Person stärker betont. In beiden Varianten wird die natürliche Spannung zwischen den Werten adäquat eingehalten: Es ist gewährleistet, dass die Entscheidungsfreiheit des Bewohners gewahrt wird, die Verantwortungspflicht des Betreuers gesichert ist und der Datensparsamkeitsgrundsatz in beiden Varianten eingehalten wird.