Produktbeschreibung
E-Sport gemeinnützig im Sinne des 52 Abs. 1 AO? Dieses Werk beurteilt die Gemeinnützigkeit des E‑Sports ausgehend von der grundsätzlichen Rechtfertigung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Aufgrund der praktischen Nähe des E‑Sports zum traditionellen Sport wird zunächst auf die Gemeinnützigkeit des Sports eingegangen. Danach widmet sich die Autorin der Frage, ob und inwieweit E‑Sport die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – de lege lata wie auch de lege ferenda – erfüllen kann. Geklärt wird dabei auch, inwieweit dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit 52 Abs. 1 AO entsprochen werden kann, vor allem, inwiefern trotz der gemeinschädlichen Facetten des E‑Sports die Allgemeinheit gefördert wird. De lege ferenda gibt die Autorin Empfehlungen für den Gesetzgeber. Sie berücksichtigt dabei auch das europäische Beihilfenrecht. E-Sport – anders als traditioneller Sport E‑Sport steht für eine moderne Form des sportlichen Wettkampfs. Anders als der traditionelle Sport wird er aber an Computern oder Videokonsolen betrieben. Es handelt sich wie beim traditionellen Sport um ein Massenphänomen, ebenfalls organisiert in Vereinen. Die für den Sport elementare Gemeinnützigkeit ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) ist aber auf den E‑Sport nicht unbesehen übertragbar, unterscheidet er sich doch vom traditionellen Sport insbesondere durch seine Computersteuerung bzw. Konsolensteuerung. Nicht zuletzt angesichts der steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit streben allerdings auch die Akteure des E‑Sports – seien es reine E‑Sport-Vereine, seien es Sportvereine mit E‑Sport-Abteilungen – danach, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Zielgruppen: Dozentinnen und Dozenten Vereine Steuerberaterinnen und Steuerberater Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)