Produktbeschreibung
Gem. 4, 7, 13 Abs. 3 KSchG hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um gerichtlich gegen eine unwirksame Kündigung wegen des Betriebsübergangs vorzugehen. Die Frist ist zu kurz, wenn der Veräußerer die Kündigung ausgesprochen hat, der Arbeitnehmer (noch) keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt und der Veräußerer den Arbeitnehmer nicht über den geplanten Betriebsübergang unterrichtet hat. In diesem Fall verstoßen die genannten Vorschriften gegen die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich. Eine teleologische Reduktion ist zulässig und geboten. Der Arbeitnehmer kann bis zur Grenze der Verwirkung eine allgemeine Feststellungsklage gem. 256 ZPO erheben. Das gilt jedoch nicht im Fall der Insolvenz. Hier ist der Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt. Außerdem steht die kurze Klagefrist im Widerspruch zur Richtlinie zum Betriebsübergang. Die üblichen Sanktionen bei fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie (Vertragsverletzungsverfahren, unmittelbare Wirkung der Richtlinie, Schadensersatz) helfen dem Arbeitnehmer nicht. Allerdings rechtfertigt der Verstoß gegen die Richtlinie auch die teleologische Reduktion der nationalen Normen. Insoweit ist der Rechtsprechung des EuGH zu folgen. Eine unmittelbare Wirkung der EU-Grundrechte ist abzulehnen. Im Fall der Insolvenz gilt die Richtlinie nicht, so dass das EU-Recht der Anwendung der 4, 7, 13 Abs. 3 KSchG nicht entgegensteht.'