Produktbeschreibung
Zu den klassischen Vorstellungen von Gerechtigkeit zählt die Gleichwertigkeit von Nehmen und Geben – die Tauschgerechtigkeit. Sie fehlt, wenn die berechtigte Erwartung einseitig geschmälert wird. Augustinus lehrte, dass die Vergebung einer Sünde zunächst die Wiedergutmachung verlange. Dieser Satz ist ins kanonische Recht eingegangen und wird auch von Thomas von Aquin zitiert. Hier ist der Ansatzpunkt für den Traktat ›De restitutione‹ im Summenkommentar des Francisco de Vitoria (zu ›Summa theologiae‹ II-II, q. 62). Vitoria diskutiert die theoretischen und praktischen Fragen, die mit dem Thema verbunden sind. Dass aus der ursprünglich moraltheologisch begründeten Restitutionspflicht im späten 16. und frühen 17. Jahrhundert ein ausdifferenziertes Rechtsinstitut zum Schutz subjektiver Rechte geworden ist, dessen besondere Leistung in einem einheitlichen Grundgedanken für den Ersatz unberechtigter Bereicherung und der Deliktshaftung sowie der konsequenten Umsetzung des Prinzips der ausgleichenden Gerechtigkeit liegt, ist ganz maßgeblich Vitoria zuzuschreiben. Dieser zweite Teil von ›De restitutione‹, der zugleich der dritte Band und damit der Abschluss des Gerechtigkeitstraktates ist, enthält Vitorias Kommentierung der Artikel 3–8 zur Quaestio 62. Hier beschäftigt sich Vitoria in detaillierten Einzelanalysen mit besonderen Fragen der Restitution: von der Berechnung des Schadens und des Gewinns über Ausnahmen von der Restitutionspflicht etwa bei Gutgläubigkeit, über Probleme konkurrierender Rechtsgüter, über eine präzise Lehre von der Tatbeteiligung bis hin zu Sonderproblemen wie Spielerträgen.