Produktbeschreibung
Das Steuerstrafrecht befindet sich an der Schnittstelle zweier Rechtsgebiete. Auf der einen Seite steht das Steuerrecht, das sich primär an der Idee der Gleichmäßigkeit der Besteuerung orientiert und umfassende Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen statuiert. Auf der anderen Seite steht das Strafrecht, das gekennzeichnet durch die Unschuldsvermutung und das Mitwirkungsverweigerungsrecht der Betroffenen, individuell vorwerfbares Handeln sanktioniert. Im Steuerstrafrecht sind diese beiden Rechtsgebiete vielfältig miteinander verknüpft, und zwar sowohl materiell aus der Rückbeziehung des Steuerstrafrechts auf die Steuergesetze als auch verfahrensrechtlich, durch die Zuständigkeit der Finanzbehörden im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Gerade die Doppelzuständigkeit der Finanzbehörden und die damit einhergehende Funktionskonzentration ist Ursache vielfältiger Konflikte. Oft ist es dem Steuerpflichtigen unmöglich, seine verfahrensrechtliche Position eindeutig zu bestimmen und hieraus seine jeweiligen Rechte und Pflichten abzuleiten, denn der Hintergrund des Tätigwerdens der Verwaltung kann sowohl ein steuerrechtlicher als auch ein strafrechtlicher sein. In diesem Buch wird untersucht, wie der Betroffene in seiner Rechtsstellung geschützt werden kann, ohne ihm zugleich einen unangemessenen Vorteil einzuräumen. Im Strafprozess gilt der Grundsatz, dass die Erforschung der Wahrheit nicht „um jeden Preis“ zu betreiben ist. Im Steuerstrafrecht führen nun nicht erst Folter oder Verabreichung von Mitteln zu rechtsstaatlich bedenklichen Aussagen, vielmehr ist die Gefahr der rechtswidrigen Beweisermittlung hier systemimmanent. Sie hat ihre Ursache in anerkannten steuerrechtlichen Prinzipien und Befugnissen, die zwar in diesem Verfahren erlaubt sein mögen, deren Einsatz im Rahmen strafrechtlicher Erkenntnisgewinnung jedoch nicht angezeigt ist. Kollidiert die umfassende Pflicht, sämtliche steuerlichen Verhältnisse darzulegen, mit Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit dem übergeordneten Rechtsgrundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen, so ist nach Möglichkeiten zu suchen, drohende Konflikte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der Rechtsordnung abzuwenden. Insoweit bietet sich ein Rückgriff auf die strafprozessuale Verwertungsverbotslehre mit dem weiterführenden Rechtsgedanken der Fernwirkung an.