Produktbeschreibung
In der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, welche Anforderungen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Errichtung und Betrieb von Sportanlagen in Bezug auf Geräuschimmissionen an die Anlagenbetreiber stellen und welche Ansprüche sich hieraus für den immissionsbetroffenen Wohnnachbarn bei öffentlich-rechtlichem und bei privatrechtlichem Sportanlagenbetrieb ergeben. Dabei hat sich gezeigt, daß die Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen sowohl die Anforderungen des 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. 3 I BImSchG als auch diejenigen der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beachten haben. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung steht zwar - abgesehen von der gleichheitssatzwidrigen Privilegierung der Freibäder in 5 II Hs. 1 - mit höherrangigem Recht in Einklang, sie macht jedoch eine Prüfung des 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. 3 I BlmSchG nicht entbehrlich. Für die Rechtslage maßgebend ist stets diejenige Vorschrift, die im konkreten Fall die strengeren Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Sportanlage(n) stellt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es zu bedauern, daß die Sportanlagenlärmschutzverordnung infolge einer zu »sportfreundlichen« Ausgestaltung eine Prüfung des 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. 3 I BlmSchG und - soweit Geräuschimmissionen infolge des Betriebes von Stadiongaststätten oder Vereinsheimen mit Gastronomiebetrieb in Rede stehen - der 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG nicht entbehrlich macht und sich in vielen Fällen aus den gesetzlichen Bestimmungen strengere Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Sportanlagen ergeben als aus der untergesetzlichen Sportanlagenlärmschutzverordnung. Wer Sportanlagengeräusche aufgrund der unbestreitbar hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports oder aus sonstigen sachlichen Gründen gegenüber anderen Anlagengeräuschen privilegieren will, muß das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. das Gaststättengesetz entsprechend ändern. Das durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. das Gaststättengesetz gesetzlich festgelegte Schutzniveau kann nämlich nicht durch eine untergesetzliche Rechtsverordnung auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt werden.