Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht einen in der Strafrechtswissenschaft besonders umstrittenen Teilbereich des 6. StrRG, nämlich die Änderung der 177, 244, 250 StGB, soweit es dort einerseits um die benannten Tatmittel „Waffe“, „gefährliches Werkzeug“ und „sonstiges Werkzeug oder Mittel“ geht und andererseits um die entsprechenden Tathandlungen „bei sich führen“ und „verwenden“. Die zu diesen Themenkomplexen bislang veröffentlichte umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung wird ebenso einer kritischen Würdigung unterzogen wie die vielschichtigen Lösungsansätze der Wissenschaft. Ausgehend von der Erkenntnis, dass es bislang insbesondere nicht gelungen ist, dem bloß „mitgeführten“ gefährlichen Werkzeug in 177 Abs. 3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB einen Bedeutungsgehalt zu vermitteln, der den anerkannten Auslegungsgrundsätzen folgt und dennoch dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) in ausreichendem Maße Rechnung trägt, wird unter Berücksichtigung der bisherigen Reformvorschläge und auch den aktuellen Aktivitäten des Gesetzgebers durch das 44. StrÄndG vom 1.11.2011 versucht, diesem Tatbestandsmerkmal auf objektiv-normativer Grundlage eine Struktur zu geben, die es den Rechtsanwendern und vor allem auch den Rechtsunterworfenen (wieder) ermöglicht, zu vorhersehbaren Ergebnissen zu gelangen.