Produktbeschreibung
Der Erziehungsgedanke ist das Leitprinzip des Jugendstrafrechts. Seine Bedeutung ist seit seiner Entstehung umstritten, was gerade in der zur Zeit wieder stattfindenden Debatte deutlich wird. Die Kritik gegen ihn wird aus drei unterschiedlichen Richtungen geführt: historisch, kriminologisch und rechtsdogmatisch. Dem Erziehungsgedanken wird vorgeworfen, daß er im Entstehungskontext unscharf konturiert gewesen sei und letztlich nichts anderes erreichen sollte, als jugendliche Straftäter zu entkriminalisieren. Kriminologisch werden ihm die Befunde der Sanktionsforschung entgegengehalten, die den Schluß nahelegten, Jugendkriminalität sei ein 'normales' und nicht interventionsbedürftiges Phänomen. Auch seien die staatlich-präventiven Methoden bislang nicht erfolgreich gewesen. Hieran knüpft nun die juristische Kritik: Der Erziehungsgedanke verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Erziehungsrecht der Eltern und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jugendlichen selbst. Ralph Grunewald setzt sich mit jedem der genannten Kritikpunkte detailliert auseinander. Die Entstehungsgeschichte des Erziehungsgedankens wird auf dem geisteswissenschaftlichen und juristischen Hintergrund des 19. Jahrhunderts abgebildet. Hier kann der Verfasser zeigen, daß der Erziehungsgedanke als individualisierendes ('duales') Interventionsinstrument gedacht war, mit dem auf die individuellen Bedürfnisse und Defizite des jungen Menschen reagiert werden soll. Diese Ausrichtung ist im Verlauf der kriminologischen Entwicklung verloren gegangen. Die (Fehl)Rezeption der Etikettierungsansätze haben hierzu ebenso beigetragen wie die einseitige Betrachtung der Ergebnisse der Sanktionsforschung. Auch die verfassungsrechtliche Kritik läßt sich nicht halten. Denn gerade in diesem Abschnitt kann deutlich gemacht werden, wie sehr das Erziehungsprinzip mit dem Menschenbild und anderen elementaren Verfassungsgütern harmoniert und mehr noch von ihnen gefordert wird. Im Ergebnis zeichnet Grunewald ein präzises Bild des Erziehungsgedankens und verdeutlicht die Auswirkungen der De-Individualisierung exemplarisch an Normen des JGG.