Produktbeschreibung
Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil beschäftigt sich Thomas Menke mit den verschiedenen Ansichten hinsichtlich der Abgrenzung der Vereinsklassen. Diese werden zunächst abstrakt dargelegt, bevor anhand des Beispiels des in Vereinsform betriebenen Berufssports eine Subsumtion der Auffassungen vorgenommen wird. Menke kommt zu dem Ergebnis, daß insbesondere die Vereine, die mit Lizenzspielermannschaften am Spielbetrieb der 1. und 2. Fußball-Bundesliga teilnehmen, die durch das Vereinsrecht gesteckten Grenzen rechtlich zulässiger wirtschaftlicher Betätigung überschreiten (sogenannte »Rechtsformverfehlung«). Im zweiten Abschnitt der Untersuchung beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, wer befugt ist, gegen eine die Grenzen des Nebentätigkeitsprivilegs überschreitende wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen einzuschreiten. Dies sind vor allem die nach 43 Absatz 2 BGB die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Darüber hinaus wird die Frage untersucht, ob auch Vereinsmitglieder von dem Verein eine Unterlassung gesetzeswidriger wirtschaftlicher Betätigung verlangen können. Dies betrifft die Frage der Unterlassungsklage des Vereinsmitglieds bei gesetz- und satzungswidrigem Vorstandshandeln (sogenannte »Holzmüller«-Problematik). Schließlich beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, ob Wettbewerber des Vereins eine Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften der 21, 22 BGB verlangen können. Der dritte Teil der Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, durch welche Maßnahmen die Vereinsführung eine bestehende Rechtsformverfehlung beseitigen kann. Hauptgegenstand der Untersuchungen insoweit ist die Frage, ob eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine rechtliche selbständige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder der AG eine bestehende Rechtsformverfehlung beseitigt. Die Untersuchung kommt insoweit zu dem Ergebnis, daß dies im Regelfall anzunehmen ist. Thomas Menke beschäftigt sich mit verschiedenen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung.