Produktbeschreibung
Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zurück. Gleichzeitig steigt der Verbrauch an anderen Getränken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getränken - kurz AfG - wie Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte etc. Dieser Wandel im Verbraucherverhalten blieb den Brauereien natürlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukünftig wettbewerbsfähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrechterhalten zu können. Aus diesem Grund wird heute ein größerer Schwerpunkt auf den AfG-Bereich gelegt als früher, was sich in den Lieferverträgen, die seitens der Brauereien und Getränkefachgroßhändlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlägt. Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der übrigen Bundesrepublik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getränkefachgroßhandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getränkelieferungsvereinbarungen schließt. Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getränkelieferungsvertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitfälle auftreten können und wie sich die jüngsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen. Abschließend erörtert die Arbeit Möglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen können.